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   BGH, 06.04.1967 - II ZR 291/63   

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https://dejure.org/1967,1428
BGH, 06.04.1967 - II ZR 291/63 (https://dejure.org/1967,1428)
BGH, Entscheidung vom 06.04.1967 - II ZR 291/63 (https://dejure.org/1967,1428)
BGH, Entscheidung vom 06. April 1967 - II ZR 291/63 (https://dejure.org/1967,1428)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Wirksamkeit eines Darlehensvertrags - Wirksamkeit einer garantierten Haftungserklärung - Vorliegen einer Vollmacht - Haftung einer juristischen Person für verfassungsmäßig berufene Vertreter - Vorliegen einer unerlaubter Handlung sowie ungerechtfertigter Bereicherung - ...

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • WM 1967, 714
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (2)

  • RG, 22.12.1931 - II 295/31

    Haftet eine juristische Person nach § 31 BGB., wenn die Handlung des

    Auszug aus BGH, 06.04.1967 - II ZR 291/63
    Der mit der Gesamtvertretung erstrebte Zweck, die juristische Person (oder offene Handelsgesellschaft oder Kommanditgesellschaft) bei rechtsgeschäftlichem Handeln durch das Zusammenwirken mehrerer Personen vor Nachteilen, insbesondere auch durch unerlaubte Handlungen eines Vertreters, zu schützen, wäre vereitelt, wenn die Fälschung der weiteren zur wirksamen Vertretung nötigen Unterschrift auf dem Umwege über § 31 BGB doch zu einer Haftung der juristischen Person führen würde, mag diese auch auf den Vertrauensschaden beschränkt sein (RGZ 134, 375, 377).
  • BGH, 08.02.1952 - I ZR 92/51

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 06.04.1967 - II ZR 291/63
    § 31 BGB setzt nicht voraus, daß sich der verfassungsmäßig berufene Vertreter in den Grenzen seiner Vertretungsmacht gehalten hat (BGH NJW 1952, 537).
  • BGH, 08.07.1986 - VI ZR 47/85

    Haftung einer juristischen Person für unerlaubte Handlungen eines

    So hat das Reichsgericht in der bereits erwähnten Entscheidung RGZ 134, 375, 377 zur Unterschriftsfälschung ausgeführt, das Delikt eines einzelnen Organs könne, wo eine Gesamtvertretung bestehe, nicht als solches der juristischen Person gewertet werden, weil diese nur in der gesetz- oder satzungsmäßigen Weise verbindlich zeichnen könne; gleiches hat auch der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs in seinem Urteil vom 6. April 1967 (II ZR 291/63 - WM 1967, 714, 715) ausgesprochen.

    An dieser Rechtsauffassung ist der erkennende Senat nicht durch das bereits erwähnte Urteil des II. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs vom 6. April 1967 (aaO) gehindert.

  • BGH, 20.02.1979 - VI ZR 256/77

    Inanspruchnahme aus erschwindelten Geschäften einer Gemeinde; Aufnahme eines

    Deshalb hat schon früher die höchstrichterliche Rechtsprechung für vergleichbare Fallgestaltungen ein organschaftliches Handeln i.S. von § 31 BGB nicht abgelehnt, es insbesondere nicht daran scheitern lassen, daß das Organ dem Geschäftspartner gefälschte Beschlüsse der Entscheidungsgremien und falsche Genehmigungsbescheide vorgelegt hat (vgl. RG JW 1913, 587, 589; 1917, 594 Nr. 2; 1928, 2433; vgl. auch KG JW 1932, 519. Vgl. ferner RGZ 162, 129, 169 f; 162, 202, 207; RG DR 1941, 1937; BGH Urteile vom 8. Februar 1952 - I ZR 92/51 = NJW 1952, 537 Nr. 3;vom 5. Dezember 1958 - VI ZR 114/57 = LM BGB § 31 Nr. 13;vom 6. April 1967 - II ZR 291/63 = DB 1967, 1629; vom 12. Juli 1977 = a.a.O.).

    Zu Unrecht beruft sich das Berufungsgericht für seinen Standpunkt auf das Urteil des II. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs vom 6. April 1967 - II ZR 291/63 = a.a.O., das in Anlehnung an das Urteil des Reichsgerichts in RGZ 134, 375, 377, wo ein ganz ähnlicher Sachverhalt zugrunde lag, die Haftung einer Bank verneint hat, deren Organ durch Fälschung der Unterschrift eines Mitunterzeichnungsberechtigten einem Dritten eine wirksame Banksicherheit vorgespiegelt hatte, um so leichter an ein ihm persönlich zu gewährendes Darlehen heranzukommen.

  • BGH, 08.07.1986 - VI ZR 18/85

    Täuschung über die rechtsgeschäftliche Verbindlichkeit einer vom Bürgermeister

    Bei solchem Verhalten kann deshalb dem Schutzzweck der Kompetenzvorschriften, ohne daß dieser hierdurch für seinen Regelungsbereich vereitelt würde, kein Vorrang vor dem Normziel der §§ 31, 89 BGB beigemessen werden (dazu, daß der Senat an dieser Rechtsauffassung nicht durch das BGH-Urteil vom 6. April 1967 - II ZR 291/63 - WM 1967, 714, 715 = BB 1967, 856 gehindert ist, vgl. das bereits erwähnte Senatsurteil vom heutigen Tage in der Sache VI ZR 47/85).
  • BFH, 28.01.1993 - V R 75/88

    Die in der Rechnung einer GmbH unberechtigt ausgewiesene Umsatzsteuer i. S. des §

    Mit vorbezeichneter Entscheidung (und der weiteren Rechtsprechung, z. B. Urteil vom 13. Januar 1987 VI ZR 303/85, BGHZ 99, 298) wich der BGH von einer früheren Rechtsprechung ab (Urteil vom 6. April 1967 II ZR 291/63, Wertpapier-Mitteilungen 1967, 714, Betriebs-Berater 1967, 856), auf die sich das FG gestützt hat.
  • OLG München, 29.01.1990 - 26 U 3603/89

    Anspruch auf Schadensersatz aus unerlaubter Handlung ; Ankauf eines Wechsels

    Auch wenn die unerlaubte Handlung darin besteht, daß der Gesamtvertreter die Verbindlichkeit einer von ihm allein abgegebenen Willenserklärung vortäuscht, ist § 31 BGB anzuwenden (BGHZ 98, 148 abweichend von RGZ 134, 375 und BGH WM 1967, 714).
  • LG Bonn, 08.01.2009 - 14 O 47/08

    Gesamtvertretung der GmbH, Haftung der GmbH für das Handeln des nicht allein

    Der Bundesgerichtshof (2. Senat, BB 1967, 856 = WM 1967, 714, 715) hat zunächst im Anschluss an das Reichsgericht den Vorrang der Vertretungsordnung in den Vordergrund gestellt: Der Zweck der Gesamtvertretung, die juristische Person bei rechtsgeschäftlichem Handeln durch das Zusammenwirken mehrerer Personen vor Nachteilen zu schützen, werde vereitelt, wenn eine Fälschung der (in dem entschiedenen Fall) weiteren zur wirksamen Vertretung nötigen Unterschrift auf dem Umweg über § 31 BGB zu einer Haftung führe.
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